Rechnung bei einer Satzänderung
Massgebend ist, wann die Leistung erbracht wird – nicht, wann die Rechnung gestellt oder bezahlt wird.
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Die Grundregel
Ändert sich ein MWST-Satz, gilt für jede Leistung der Satz, der im Zeitpunkt der Leistung in Kraft war. Das Rechnungsdatum und das Zahlungsdatum spielen keine Rolle. Bei der Erhöhung auf den 1. Januar 2024 hiess das: Leistungen bis 31. Dezember 2023 zu den alten Sätzen, Leistungen ab 1. Januar 2024 zu den neuen.
Enthält eine Rechnung Leistungen zu beiden Sätzen, müssen Datum oder Zeitraum und Betrag jeder Leistung getrennt ausgewiesen werden. Sonst gilt für die ganze Rechnung der neue Satz. Wer zu viel Steuer ausweist, schuldet sie, bis die Rechnung korrigiert ist.
Leistungen über den Stichtag
Abonnemente sowie Service- und Wartungsverträge laufen oft über den Stichtag hinaus. Ihr Entgelt wird dann nach der Zeit aufgeteilt (pro rata temporis): der Teil vor dem Stichtag zum alten Satz, der Teil danach zum neuen.
Beispiel nach der ESTV: Ein Lift-Serviceabonnement läuft vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 und kostet CHF 1’200.00 netto.
| Zeitraum | Netto | Satz | MWST |
|---|---|---|---|
| 1. Oktober bis 31. Dezember 2023 (1 Quartal) | CHF 300.00 | 7,7 % | CHF 23.10 |
| 1. Januar bis 30. September 2024 (3 Quartale) | CHF 900.00 | 8,1 % | CHF 72.90 |
Im MWST Rechner wählen Sie dafür den passenden Leistungszeitraum, zum Beispiel: Mit den Sätzen 2018–2023 rechnen.
Was das für 2028 bedeuten könnte
Für 2028 sind Satzänderungen hängig, aber noch nicht beschlossen. Wird die AHV-Vorlage am 29. November 2026 angenommen, steigt der Normalsatz frühestens Anfang 2028 auf 8,5 %. Für eine Dienstleistung von CHF 1’000.00 netto hiesse das:
- Leistung im Dezember 2027: 8,1 % MWST = CHF 81.00, auch wenn die Rechnung erst 2028 kommt.
- Leistung im Januar 2028 (Szenario, kein geltendes Recht): 8,5 % MWST = CHF 85.00
Den aktuellen Stand der Vorlagen finden Sie unter «MWST 2028».
Welche Angaben sonst auf eine Rechnung gehören, steht unter «MWST auf der Rechnung». Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung; verbindliche Auskünfte erteilt die ESTV.
Quellen
- ESTV: MWST-Info 19, Ziff. 2.1 «Grundsätzliches» (externe Website) – Zeitpunkt der Leistung ist massgebend; Leistungen mit verschiedenen Sätzen auf einer Rechnung getrennt ausweisen, sonst gilt der neue Satz (geprüft am )
- ESTV: MWST-Info 19, Ziff. 2.4 «Periodische Leistungen» (externe Website) – Aufteilung pro rata temporis; Beispiel Lift-Serviceabonnement vom 1.10.2023 bis 30.9.2024 (geprüft am )
- ESTV: MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» (externe Website) – Massgebend ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum (Ziff. 2.1); periodische Leistungen über den Stichtag werden pro rata temporis aufgeteilt (Ziff. 2.4) (geprüft am )
- Bundesrat: Zusatzfinanzierung der AHV (Volksabstimmung vom 29. November 2026) (externe Website) – Abstimmungsdatum, Erhöhung des Normalsatzes um 0,4 Prozentpunkte, Inkrafttreten frühestens Anfang 2028 (geprüft am )