Quellen und Methodik
Die Sätze stammen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), werden von Hand geprüft und mit offenen Formeln exakt berechnet.
Zuletzt überprüft:
Offizielle Quellen
Alle Angaben zu Steuersätzen beruhen auf den Veröffentlichungen der ESTV:
- ESTV: MWST-Steuersätze Schweiz (externe Website) – Aktuelle Steuersätze, Gültigkeit seit 1. Januar 2024, Anwendungsbereiche (geprüft am )
- ESTV: Mehrwertsteuer (externe Website) – Überblick über die Mehrwertsteuer, Bestätigung der Sätze (geprüft am )
- ESTV: Deklaration der MWST beim Übergang 2023/2024 (externe Website) – Sätze bis 31. Dezember 2023; massgebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht das Rechnungsdatum (geprüft am )
- ESTV: Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze (externe Website) – Hinweis auf Abrechnungsmethoden, die dieser Rechner nicht abbildet (geprüft am )
- ESTV: Kontakt Erhebung MWST (externe Website) – Fachliche Fragen zur Mehrwertsteuer an die ESTV (geprüft am )
- ESTV: MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» (externe Website) – Massgebend ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum (Ziff. 2.1); periodische Leistungen über den Stichtag werden pro rata temporis aufgeteilt (Ziff. 2.4) (geprüft am )
Zu den hängigen Änderungen ab 2028 stützen wir uns auf folgende Quellen:
- Bundesrat: Zusatzfinanzierung der AHV (Volksabstimmung vom 29. November 2026) (externe Website) – Abstimmungsdatum, Erhöhung des Normalsatzes um 0,4 Prozentpunkte, Inkrafttreten frühestens Anfang 2028 (geprüft am )
- Parlament: Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV vom 19. Juni 2026 (externe Website) – Normalsatz +0,4 und Sondersatz für Beherbergung +0,2 Prozentpunkte; Abstimmung von Volk und Ständen; Inkrafttreten bestimmt der Bundesrat (geprüft am )
- Bundesrat: Botschaft zum Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungsleistungen (15. April 2026) (externe Website) – Sondersatz von 3,8 % bisher befristet bis Ende 2027 (geprüft am )
- Parlament: Geschäft 26.026 «Mehrwertsteuer-Sondersatz für Beherbergungsleistungen» (externe Website) – Schlussabstimmung am 2. Oktober 2026 (geprüft am )
- BDO (nicht amtlich): Parlament kompakt – Herbstsession 2026 (externe Website) – Zusammenfassung: Verlängerung des Sondersatzes bis Ende 2031, fakultatives Referendum, Inkrafttreten am 1. Januar 2028; geringere Erhöhung für die Armee im Ständerat (geprüft am )
- Bundesrat: Botschaft zur befristeten Erhöhung der Mehrwertsteuer für die Armee (12. August 2026) (externe Website) – Normalsatz +0,5 und Sondersatz +0,3 Prozentpunkte ab 2028 für 12 Jahre; Verlängerung nur mit erneuter Volksabstimmung (geprüft am )
- Parlament: Geschäft 26.051 «Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung des MWST-Satzes» (externe Website) – Stand der Beratung: in der Kommission des Nationalrats (geprüft am )
Aktuelle Sätze und Prüfvermerk
| Satz | Höhe | Gilt für | Gültig seit |
|---|---|---|---|
| Normalsatz | 8,1 % | Für die meisten Waren und Dienstleistungen | |
| Reduzierter Satz | 2,6 % | Z. B. Lebensmittel, Medikamente, Bücher und Zeitungen | |
| Sondersatz Beherbergung | 3,8 % | Nur für Beherbergungsleistungen (Übernachtung inkl. Frühstück) |
Prüfvermerk: Am 27.10.2026 auf estv.admin.ch geprüft: Normalsatz 8,1 %, reduzierter Satz 2,6 %, Sondersatz für Beherbergung 3,8 %, gültig seit 1. Januar 2024. Keine beschlossene Satzänderung in Kraft.
Hängige Änderungen (Stand 29.10.2026):
- Volksabstimmung vom 29.11.2026 über die Zusatzfinanzierung der AHV: Normalsatz +0,4 auf 8,5 %, Sondersatz +0,2 auf 4,0 %, reduzierter Satz unverändert; Inkrafttreten frühestens Anfang 2028.
- Verlängerung des Sondersatzes für Beherbergung bis 31.12.2031: vom Parlament am 2.10.2026 verabschiedet; untersteht dem fakultativen Referendum; ohne Referendum Inkrafttreten am 1.1.2028.
- Befristete Erhöhung zur Finanzierung von Rüstungsausgaben der Armee: im Parlament hängig.
Einzelheiten und Quellen: «MWST 2028».
Formeln
Der MWST-Satz wird als Anteil verwendet, der Normalsatz von 8,1 % also als 0,081. Die Mehrwertsteuer bezieht sich immer auf den Nettobetrag.
- MWST dazurechnen:
MWST = Netto × Satz; Brutto = Netto + MWST - MWST herausrechnen:
MWST = Brutto × Satz ÷ (100 % + Satz); Netto = Brutto − MWST - Aus dem MWST-Betrag:
Netto = MWST ÷ Satz; Brutto = Netto + MWST - Satz ermitteln:
MWST = Brutto − Netto; Satz = MWST ÷ Netto
Rundung
Der MWST-Betrag wird exakt berechnet und einmal kaufmännisch auf 0.01 CHF (1 Rappen) gerundet. Netto + MWST ergibt immer genau den Bruttobetrag.
Intern rechnet der Rechner mit ganzen Rappen und exakten Brüchen, nicht mit gerundeten Kommazahlen. Dadurch entstehen keine Rundungsfehler des Computers. Beim Herausrechnen wird der MWST-Betrag aus dem Bruttobetrag berechnet und gerundet; der Nettobetrag ist die Differenz.
Im Rechnungsgenerator mit mehreren Positionen werden Bruttobeträge zuerst exakt in Nettobeträge umgerechnet und die Positionen nach Satz zusammengefasst. Pro Satz werden die Nettobeträge exakt zusammengezählt, ein Rabatt anteilig abgezogen und die MWST einmal auf 1 Rappen gerundet. Rechnungsprogramme, die pro Position runden, können um wenige Rappen abweichen.
Der Nettobetrag wird aus dem MWST-Betrag berechnet und einmal kaufmännisch auf 1 Rappen gerundet. Weil MWST-Beträge auf Rappen gerundet sind, passen oft mehrere Nettobeträge zum gleichen MWST-Betrag; der Rechner zeigt den rechnerisch genauen.
Der Satz wird auf 2 Nachkommastellen gerundet. Ein bekannter Satz wird genannt, wenn er höchstens 0,05 Prozentpunkte abweicht; kleine Abweichungen entstehen durch die Rundung des MWST-Betrags.
Welche Eingaben akzeptiert werden
- Dezimalpunkt oder Dezimalkomma, z. B. 1250.50 oder 1250,50.
- Tausendertrennung mit Apostroph oder Leerzeichen, z. B. 1'250.50.
- Zusätze wie «CHF» oder «Fr.» sowie die Schreibweise «100.–».
- Höchstens 2 Nachkommastellen (Rappen).
- Beträge von 0 bis CHF 1’000’000’000.00; negative Beträge nicht.
- Mehrdeutige Eingaben wie «1.000» (eintausend oder eins?) werden abgelehnt statt erraten.
Wie die Sätze aktuell gehalten werden
- Die Sätze werden mindestens alle 180 Tage mit den Seiten der ESTV abgeglichen. Ohne erneute Prüfung schlagen die automatischen Tests der Website fehl.
- Bei einer Änderung wird die offizielle Mitteilung der ESTV geprüft und der neue Satz mit seinem Gültigkeitsdatum erfasst. Erst nach dieser Prüfung wird er veröffentlicht.
- Frühere Sätze bleiben im Rechner wählbar, damit Leistungen aus früheren Zeiträumen korrekt berechnet werden können.
- Noch nicht beschlossene Sätze erscheinen nur als deutlich gekennzeichnetes Szenario.
Grenzen des Rechners
Der Rechner führt nur die Rechenschritte aus. Er beurteilt nicht, ob eine Steuerpflicht besteht, welcher Satz für eine bestimmte Leistung gilt, ob eine Leistung von der Steuer ausgenommen ist oder ob Vorsteuer abgezogen werden darf. Die Abrechnung mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen (externe Website) ist nicht abgebildet. Bei komplexen Fragen empfehlen wir die offiziellen Unterlagen der ESTV oder eine Fachperson. Die Rundung von Barbeträgen auf 5 Rappen bildet der Rechner nicht ab; er rundet den MWST-Betrag auf 1 Rappen.
Verbindliche Auskünfte erteilt nur die ESTV.
- Fachliche Fragen zur Mehrwertsteuer: Kontaktformular der ESTV (externe Website)
- Technische Probleme mit dem ESTV-Portal oder dem AGOV-Login: Servicedesk der ESTV (technischer Support), +41 58 461 61 11 (geprüft am )
Diese Kontakte gehören zur Eidgenössischen Steuerverwaltung, nicht zu dieser Website. Fragen zu diesem Rechner kann die ESTV nicht beantworten.
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